Thüringen
Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG)
§ 5 Erlaubnisvoraussetzungen
(1): Die Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn
- die Erteilung den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 2 S.2 nicht entgegenstehen,
- die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, des Internetverbots, der Werbebeschränkungen, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 sowie der Zugang zu den spielrelevanten Informationen sowie die Aufklärung über die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten nach § 7 GlüStV 2021 sichergestellt sind,
- die Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem, der Ausschluss gesperrter und minderjähriger Personen sichergestellt ist
(3): Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antrag nachzuweisen.
§ 6 Wettvermittlungsstellen
(1): Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer […] wird auf höchstens 100 begrenzt […].
(4): Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in […] ist unzulässig.
(5):Unzulässig ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in unmittelbarer Nähe einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen gelegen ist.
§ 7 Spielerschutz
(1): Die zur Teilnahme am übergreifenden Sperrsystem verpflichteten Veranstalter und Vermittler sind verpflichtet, Spielersperren sowie Anträge auf deren Aufhebung unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei zu übermitteln. […] Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen […] gespeichert werden.
(2): Die Daten […] dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.
(5): Eine Sperre ist der betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei der Fremdsperre ist der betroffenen Person vor Eintragung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis
(2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn gegen Erlaubnisbestimmungen wiederholt verstoßen wird und die Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen nicht sichergestellt ist […]
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 250.000,- € können folgende Ordnungswidrigkeiten belegt werden:
- Veranstaltung, Vermittlung und Vertrieb von Glücksspielen ohne Erlaubnis,
- Werbung für unerlaubtes Glücksspiel machen,
- Glücksspielteilnahme von Minderjährigen und Gesperrten,
- Maßnahmen des Sozialkonzeptes nicht umsetzen, Aufklärungspflichten nicht nachkommen […]
§ 5 Sperrzeiten (ThürGastG)
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung beginnt um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum 1. Januar, zum Freitag, Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag vor Aschermittwoch sowie zum 1. Mai und 3. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung.
- +49 6104 9879 968