Schulungsanforderungen Deutschland

Hier finden Sie die Schulungsanforderungen für Ihr Bundesland.

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Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Schulung vor Aufnahme der Tätigkeit
  • 2x 7 h ohne Pausen Suchtprävention
  • Teilweise mit E-Learning von max. 4 h

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre Wiederauffrischung (1x 8 h oder 2x 4 h)

Durchführung durch:

  • Schulung durch eine örtliche Suchthilfeeinrichtung in Baden-Württemberg oder einen zertifizierten Schulungsanbieter kooperierend mit einer der vorher genannten Suchthilfeeinrichtungen

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis aus allen mit Kontakt zu Spielern (Personal, Vorgesetzte, Unternehmensleitung)

Rechtsquelle:

  • § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • § 7 Abs. 2 LGlüG

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • 12 h ohne Pausen
  • Teilweise mit E-Learning von max. 4 h

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre Wiederauffrischung (1x 8 h oder 2x 4 h)

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis aus allen mit Kontakt zu Spielern (Personal, Vorgesetzte, Unternehmensleitung)

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Einzel- und Verbundspielhalle:
    Mindestens 8 UE à 45 Minuten
    Personal mit ≥20 h Arbeitszeit: Präsenz,
    Personal mit <20 h Arbeitszeit: Präsenz oder Online-Live,
    innerhalb 1/2 Jahr (Voraussetzung: innerhalb von 3 Monaten interne Schulung erfolgt/auch bei Verbund)
  • Verbundspielhalle:
    Besondere Schulung mit mind. 4 UE à 45 Minuten plus gesondertem Sachkundenachweis (mit Prüfung)

Wiederholungsfrequenz:

  • Nachschulung alle 2 Jahre

Durchführung durch:

  • Schulung durch unabhängigen Dienstleister
    Schulungsinhalte nach dem Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten für Spielhallen.

Sonstiges:

  • Maximal 12 Personen
  • Verbundspielhallen: Besondere Schulung
  • Verbundspielhallen: Sachkundenachweis für Betreiber und Aufsichtspersonal erforderlich

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Besondere Schulung: gem. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Satz 1d AG GlüStV
  • Rahmenkonzept IMS vom 30.06.2021 (Gz.: A4-2166-1-192) 

Anforderungen Wettvermittlung:

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. Art. 7 Abs. 4 AGGlüStV Bayern i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Personal: 6 Stunden ohne Pausen (Suchtprävention) vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Betreiber: 5 Stunden ohne Pausen (Rechtliche Rahmenbedingungen)

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 2 Jahren (6 Stunden ohne Pausen)

Durchführung durch:

  • Schulung durch eine von der Berliner Senatsverwaltung zertifizierte Einrichtung

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis aus allen mit Kontakt zu Spielern (Personal, Vorgesetzte, Unternehmensleitung)

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Personal: § 6 Abs. 3 Satz 1 SpielhG
  • Betreiber: § 2 Abs. 3 Nr. 4 SpielhG
  • Schulungseinrichtung: § 3 Abs. 2 SpielhgV BE und § 3 Abs. 1, §§ 4 + 5 WettVSchulV BE Personal: Berlin 

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • 6 Stunden ohne Pausen vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. Konzessionsbeantragung

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 2 Jahre

Sonstiges:

  • Personenkreis alle mit Kontakt zu Spielern (leitendes Personal, Betreiber:Innen, beaufsichtigende Personen)

Rechtsquelle:

  • 6 WettVSchulV BE
  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • 8 Stunden mit Abschlusskolloquium

Wiederholungsfrequenz:

  • Jährliche Wiederholung (4 Stunden)

Durchführung durch:

  • Anerkannter Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis nur Aufsichtspersonal

Rechtsquelle:

  • Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote gemäß § 3 Spielhallensozialkonzeptverordnung
  • 5 BbgSpielhG
  • 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Sportwettvermittlung:

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • 1 Tag Schulung ist zu dokumentieren, z. B. durch das Schulungsprogramm plus Teilnahmebestätigung

Durchführung durch:

  • Schulungspersonal muss über Erfahrungen im Suchtbereich verfügen

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Schulungsumfang gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BremSpielhG

Anforderungen Wettvermittlung:

Zeitlicher Umfang:

  • Erstschulung: 4 Unterrichtsstunden via E-Learning
  • Umfassende Schulung (ersetzt Erstschulung, bis spätestens nach sechs Monaten): 8 Unterrichtsstunden (Präsenz), Lernzielkontrolle mit Bewertung (mit >50% richtige Antworten)
  • Wiederholungsschulung (nach 2 Jahren): Mindestens 4 Unterrichtsstunden (auch via E-Learning)

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 2 Jahre Wiederholung (in Präsenz)
  • Mindestens 4 Unterrichtsstunden

Durchführung durch:

  • Anerkannten Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • Personenkreis: Beschäftigte mit Spielerkontakt und Vorgesetzte

Rechtsquelle:

  • Sportwetten: § 5b Abs. 4 BremGlüG

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Personal: 8 Stunden (Kleiner Sachkundenachweis)
  • Betreiber: kleiner Sachkundenachweis plus 3 Stunden rechtlicher Teil (Großer Sachkundenachweis) plus Erfolgskontrolle ohne Bewertung

Wiederholungsfrequenz:

  • Eine Wiederholung nach 3 Jahren, danach alle 5 Jahre

Durchführung durch:

  • Anerkannter Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis nur Aufsichtspersonal

Rechtsquelle:

  • Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsanbieter gemäß § 4 HmbSportwSchuVO
  • 5 BbgSpielhG
  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • Personal: 8 Stunden (Kleiner Sachkundenachweis)
  • Betreiber: kleiner Sachkundenachweis plus 3 Stunden rechtlicher Teil (Großer Sachkundenachweis) plus Erfolgskontrolle ohne Bewertung

Wiederholungsfrequenz:

  • Eine Wiederholung nach 3 Jahren, danach alle 5 Jahre

Durchführung durch:

  • Anerkannter Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis nur Aufsichtspersonal

Rechtsquelle:

  • Schulungsanbieter gem. § 3 Satz 2 HmbSportwSchuVO
  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Personal: 1x 6h Schulung

Wiederholungsfrequenz:

  • Nicht festgelegt.

Durchführung durch:

  • Schulung durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen bzw. HLS

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Einmalige Schulungsverpflichtung / Anmeldung innerhalb 14 Tage und geschult innerh. 3 Monate
  • Sachkundenachweis für Betreiber von Verbundspielhallen mit Prüfung / mind. 75 % richtig beantwortete Fragen. Nichtbestehen: Einmalige Wiederholung.

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Schulungsintervalle gem. § 3 Abs. 1 SpielhG HE 

Anforderungen Wettvermittlung:

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Betreiber:in sowie das eingesetzte Personal lassen sich in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen (§ 10 Abs. 8 Nr. 5 HGlüG).

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Besondere Schulung § 21 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV AG M-V in Verb.m. §§ 2 und 3 VerbSphVO M-V
  • Sachkundenachweis § 21 Abs. 2 Nr. 2

Durchführung durch:

  • Fachlich versiertes Schulungspersonal
  • Besondere Schulung nur durch Landesfachstelle für Glücksspielsucht M-V

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis: Veranstalter, Vermittler, Geschäftsführer, Führungskräfte, Servicekräfte

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Besondere Schulung § 21 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV AG M-V in Verb.m. §§ 2 und 3 VerbSphVO M-V
  • Sachkundenachweis § 21 Abs. 2 Nr. 2

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 in Verb. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V

Durchführung durch:

  • Anerkannter Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis nur Aufsichtspersonal

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Durchführung durch:

  • Ausschließlich durch die IHK

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • Personal: 6 Stunden

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 2 Jahre

Durchführung durch:

  • Anerkannter Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis: Erlaubnisinhaber, Aufsichtspersonal mit Spielendenkontakt, Beauftragte

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Personal: 6 Stunden plus Erfolgskontrolle (Modul A)
  • Betreibende: 6 Stunden plus Erfolgskontrolle (Modul B – Sozialkonzept)
  • Verbundspielhallenpersonal & -Betreibende: Modul A/B plus 3 Stunden und Sachkundenachweis (Besondere Schulung)

Wiederholungsfrequenz:

  • Nach 2 Jahren, danach alle 3 Jahre

Durchführung durch:

  • Durch das Ministerium für Gesundheit in NRW zertifizierter Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • Modul A & B: Max. 15 Personen
  • Besondere Schulung: Max. 8 Personen

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • 16 Abs. 2 Nr. 2d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 des GlüStV
  • SuSchVO NRW

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • Personal: 6 Stunden plus Erfolgskontrolle (Modul A)
  • Betreibende: 6 Stunden plus Erfolgskontrolle (Modul B)

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 2 Jahre

Durchführung durch:

  • Anerkannter Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 15 Personen
  • Personenkreis: Erlaubnisinhaber, Aufsichtspersonal mit Spielendenkontakt, Beauftragte

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Wiederholungsintervall gem. § 6 GlüStV i. Verb. m. AnVerVO NRW nebst Anlage 1 – § 10 Absatz 3 Satz 2 AnVerVO NRW

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Erstschulung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit a 4 Unterrichtsstunden (Präsenz; Alternativ E-Learning)
  • Umfassende Schulung: spätestens bis sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit

8 Unterrichtsstunden davon mind. 4 Unterrichtsstunden in Präsenz und mit Abschlussprüfung

Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung

  • Gilt auch für Betreibende von Verbundspielhallen

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre 4 Unterrichtsstunden in Präsenz (Alternative möglich)
  • Alle 2 Jahre für Verbundspielhallenpersonal

Durchführung durch:

  • Anerkannten Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 20 Personen
  • Personenkreis: Aufsichtspersonal und Vorgesetzte

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Anerkennung der Schulungsanbieter § 5a LGlüG durch ADD

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • Erstschulung: 4 Unterrichtsstunden via E-Learning
  • Umfassende Schulung (ersetzt Erstschulung, bis spätestens nach sechs Monaten): 8 Unterrichtsstunden (Präsenz), Lernzielkontrolle mit Bewertung (mit >50% richtige Antworten)
  • Wiederholungsschulung (nach 3 Jahren): Mindestens 4 Unterrichtsstunden (auch via E-Learning)

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre Wiederholung (in Präsenz)
  • Mindestens 4 Unterrichtsstunden

Durchführung durch:

  • Anerkannten Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • 20 Personen
  • Personenkreis: Aufsichtspersonal und Vorgesetzte

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Anerkennung der Schulungsanbieter § 5a LGlüG durch ADD

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Durchführung durch:

  • Anerkannte Schulungsanbieter

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • 1 c) der Vor-gaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämp-fung von Glücksspielsucht“ In Verb. m. § 5 Abs. 2 SSpielhG und Absatz 2 c Richtlinien zur Ausführung des SSpielHG (2013) 

Anforderungen Sportwettvermittlung

Durchführung durch:

  • Anerkannten Schulungsanbieter

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • § 12 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV-Saar

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn
  • 6 Unterrichtsstunden in Präsenz mit Lernzielkontrolle

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre (Verkürzungsmöglichkeit auf 4 Unterrichtsstunden)

Durchführung durch:

  • Anerkannte Schulungsanbieter aus der Suchthilfe

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn
  • 6 Unterrichtsstunden in Präsenz mit Lernzielkontrolle

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre (Verkürzungsmöglichkeit auf 4 Unterrichtsstunden)

Durchführung durch:

  • Anerkannte Schulungsanbieter aus der Suchthilfe

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • 8 Stunden plus Lernzielkontrolle, 14 Tage nach Einstellung angemeldet und nach 3 Monaten geschult

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre

Durchführung durch:

  • Zertifizierten Schulungsanbieter

Sonstiges:

  • Angemessene Gruppengröße

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

Anforderungen Sportwettvermittlung

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ in Verb. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2d GlüG LSA

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • 8 Stunden plus Pausen mit Leistungsnachweis, kein E-Learning

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre, 8 Stunden

Durchführung durch:

  • Durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit anerkannter Schulungsanbieter und nur durch fachkundiges Personal

Sonstiges:

  • Personenkreis: Sozialkonzeptverantwortliche und -beauftragte, Personal mit Kundenkontakt

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • 5 Abs. 1 SpielhG S-H

Anforderungen Sportwettvermittlung

Zeitlicher Umfang:

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 2 Jahre

Durchführung durch:

  • Der Veranstalter erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Vermittler sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvermittlungsstelle vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Wettvermittlung unterwiesen werden.

Rechtsquelle:

  • § 13 SVVO SH (01.05.2020)

Anforderungen Spielhallen und Gastronomie:

Zeitlicher Umfang:

  • Nicht mehr als 1 Tag (Personal und Leitungsfunktion getrennt) innerhalb eines halben Jahres

Wiederholungsfrequenz:

  • Alle 3 Jahre

Durchführung durch:

  • Zertifizierter Schulungsanbieter mit fachlich qualifiziertem Personal

Sonstiges:

  • 15 Personen

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Schulung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 4 ThürSpielhallenG / § 5 Abs. 3 ThürGlüG

Anforderungen Sportwettvermittlung

Rechtsquelle:

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021
  • § 5 Abs. 3 ThürGlüG

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