Sachsen
SächsGlüStVAG
§ 4 Veranstaltungserlaubnis
(1): Eine Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn […]4. gewährleistet ist, dass die Jugendschutzanforderungen, die Werbebeschränkungen, die Anforderungen an ein Sozialkonzept sowie die Erfordernisse hinsichtlich der Aufklärung über Suchtrisiken erfüllt sind, und sichergestellt ist, dass gesperrte Spieler […] von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen sind, indem Veranstalter und Vermittler am übergreifenden Sperrsystem teilnehmen
§ 6 Widerrufsgründe
(1): Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn…[…]die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes […] nicht eingehalten worden sind,[…] die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV und die Aufklärungspflichten nach § 7 GlüStV verletzt/nicht erfüllt worden sind, […] gesperrten Spielern […] die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglicht worden ist […].
§ 7 Annahme und Wettvermittlungsstellen
(5): […] Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 m Luftlinie nicht unterschreiten. Spielersperren nach § 8 (2) GlüStV muss innerhalb von 24 Stunden in der Sperrdatei eingetragen sein.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
- entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
(2) Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro können geahndet werden
- Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bei einem Verstoß gegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 und 2 sowie
- Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4.
Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung.
- +49 6104 9879 968