Rheinland-Pfalz
LGlüG Rheinland-Pfalz
§ 5 Erlaubnis
- Erfüllung der Anforderungen des Sozialkonzeptes,
- Aufklärungen über das Risiko der Spielteilnahme
- Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gelten auch für Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen
§ 5a Anforderungen bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit
- Ausschluss von Minderjährigen und dem Personal vom angebotenen Glücksspiel,
- Über Gewinnwahrscheinlichkeiten, Verlustmöglichkeiten, Präventions- und Behandlungsmöglichkeiten leicht zugänglich zu informieren,
Fachkundige Personalschulung – durch die ADD – anerkannte Anbieter in der Früherkennung und im qualifizierten Umgang mit problematisch und pathologisch spielenden Gästen
- erstmalig vor Dienstantritt über vier Stunden („Erstschulung“ auch per E-Learning),
- Innerh. der darauffolgenden sechs Monate ausführlich über acht Stunden („Umfassende Schulung“),
- nach drei Jahren über mindestens vier Stunden („Wiederholungsschulung“) schulen zu lassen. Nachweise über Schulungen müssen vorliegen.
§ 5b Verbot von Geräten zur selbstständigen Teilnahme am Glücksspiel
Es ist jedem Anbieter und Vermittler von Glücksspielen untersagt, in der jeweiligen Betriebsstätte technische Geräte bereitzustellen, bei den Gäste selbstständig an Glücksspielen teilnehmen könnten.
§ 7 Wettvermittlungsstellen
- Kein baulicher Verbund mit einer anderen Spielhalle
- Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden,
- Nachweise über die Zuverlässigkeit von Betreibenden und Leitungspersonal
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Ordnungswidrigkeiten, u.a. gegen die genannten Anforderungen, können mit einer Erlaubnisverlust und einer Geldbuße für Betreibende von bis zu EUR 500.000.
Sperrzeiten, Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz und Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Die tägliche Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen ist nach § 7a LGlüG Rheinland-Pfalz täglich von 02 bis 08 Uhr.
An folgenden Feiertagen gilt eine verlängerte Sperrzeit:
- Sonn- und Feiertage vor 11 Uhr
- Karfreitag und Ostersonntag
- Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligentag
- Am 25. Dezember sowie am 24. Dezember ab 13 Uhr. Ausnahmen für das Spiel in Gaststätten sind nicht zulässig!
In Spielhallen und Annahme- und Wettvermittlungsstellen gilt nach § 7 und § 8 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz generelles Rauchverbot. Auf das Rauchverbot im Eingangsbereich mit dem Verbotszeichen „Rauchen verboten“ hingewiesen werden. Verstöße gegen das Rauchverbot können nach § 11 mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,- belegt werden.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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