Nordrhein-Westfalen
AG GlüStV NRW
§ 4 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen, und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass diese im Einklang mit den folgenden Anforderungen aus dem GlüStV 2021 stehen:
- 1. Ziele des § 1
- 2a. Jugendschutzanforderungen § 4 Absatz 3,
- 2b. Werbebeschränkungen § 5,
- 2c. Aufklärung § 7
- 2d. Teilnahme am Sperrsystem für die Verpflichteten §§ 8 bis 8c und § 23
- 3. Die Anforderungen des § 6 zum Sozialkonzept
- 4. Die Zuverlässigkeit zur ordnungsgemäßen Spielteilnahme muss von Veranstaltern und Vermittlern gewährleistet und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar sein
§ 11 Jugendschutz
- Der Teilnahmeausschluss von Minderjährigen muss von Veranstaltern und Vermittlern sichergestellt werden.
- Testkäufe oder Testspiele mit Minderjährigen dürfen nur von der Glücksspielbehörde durchgeführt werden.
§ 13 Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen
(2) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch eine/n Vermittler/in wird dem/r Inhaber/in und dem/r Vermittler/in erteilt.
Der Erlaubnisantrag kann nur durch den/die Veranstalter/in gestellt werden […].
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des §1 des GlüStV 2021 nicht entgegenstehen.
(4) In einer Wettvermittlungsstelle und den dazugehörigen Flächen dürfen nur die für sie genehmigten Wetten angeboten werden. Die Vermittlung oder Veranstaltung von sonstigen Glücksspielen ist nicht zulässig. Ausnahme: Pferdewetten unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.
(5) Außerhalb der Wettvermittlungsstelle ist es nicht erlaubt, Wettterminals aufzustellen oder Kundendaten
für eine Wettkontoeröffnung zu gewinnen
(6) Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen und zum Ausschluss gesperrter Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherzustellen.
(7) Die Erlaubnisbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt wurden.
Dazu gehören: Getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten und Wettscheine.
Diese Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.
(8) Eine anonyme Wettabgabe ist verboten. Die Wettabgabe muss über ein spielerbezogenes Konto erfolgen.
Andere Personen dürfen über dieses Konto nicht wetten.
(9) Der Glücksspielvermittler ist verpflichtet, eine Sozialkonzept nach § 6 GlüStV zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten.
Das Personal muss regelmäßig geschult werden.
(10) Personal in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb, muss zuverlässig und geschult im Sinne des Glücksspielrechts und des Gewerberechts sein. Dies hat der Vermittler der Wettannahmestelle zu gewährleisten.
(11) Diese Vorschriften gelten für Sportwettenveranstalter mit direkter Wetterlaubnis ohne Zwischenschaltung eines Wettvermittlers.
(12) Verbot von Sportwettenvermittlungsstellen im Umkreis von 100m von Sportanlagen mit zulässigen bewettbaren Ereignissen.
(13) Mindestabstand von 100 m zu anderen Wettvermittlungsstellen, 350 m Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
§ 13a Gestaltung, Einrichtung und Betrieb
(1): Die Wettvermittlungsstelle muss von außen gut einsehbar sein. Es dürfen keine Werbung und Anreize ausgehen.
(2): Verbot von Geräten zur Bargeldabhebung und sonstigen Zahlungsdienstleistungen, Selbstbedienungsterminals zur anonymen, selbstständigen Wettabgabe, jegliche Art von Vergünstigungen insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis; Ausschank, Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken sowie Gewährung von Kredit, Stundungen, etc.
§ 13b Wettvermittlung in Annahmestellen
(1): Die Vermittlung zum staatlichen Sportwettangebot kann auch mit Sondergenehmigung in Annahmestellen erfolgen. Livewetten dürfen in diesen nicht vermittelt werden.
(2): […] Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Verbot von Monitoren, die bewettbare Sportveranstaltungen übertragen sowie das Anbieten von Sitz- oder Stehgelegenheiten. Zulässig sind Spielvorbereitungsterminals.
§ 17 Sperr- und Spielverbotszeiten
Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Zusätzlich dazu gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.
Feiertagsgesetz NRW und Nichtraucherschutzgesetz NRW
Die tägliche Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen in NRW ist von 01 bis 06 Uhr.
An folgenden Feiertagen gilt eine verlängerte Sperrzeit:
- Volkstrauertag zwischen 05 und 13 Uhr,
- Allerheiligen und Totensonntag zwischen 05 und 18 Uhr,
- Heiligabend ab 16 Uhr
- An Karfreitag muss der Betrieb ganztägig ruhen!
In Annahme- und Wettvermittlungsstellen gilt nach § 3 NiSchG NRW ein generelles Rauchverbot. Auf das Rauchverbot im Eingangsbereich mit dem Verbotszeichen „Rauchen verboten“ hingewiesen werden. Verstöße gegen das Rauchverbot können nach § 4 mit einer Geldbuße bis zu EUR 2.500,- belegt werden.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(2): Mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € können folgende [vorsätzliche oder fahrlässige] Ordnungswidrigkeiten belegt werden:
- Nr. 1: Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen ohne Erlaubnis,
- Nr. 2: Glücksspielteilnahme von Minderjährigen,
- Nr. 6: Maßnahmen des Sozialkonzeptes nicht umsetzen,
- Nr. 6: Aufklärungspflichten nicht nachkommen,
- Nr. 14: Spielteilnahme von gesperrten Personen (z.B. durch Verzicht auf Identitätskontrolle)
- Nr. 10: Nichteinhaltung der Sperrzeiten,
- Nr. 11: Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis,
- Nr. 12: Unterverpachtung oder Vermittlung von Wetten zu mehreren Konzessionsnehmern
- Nr. 13: Betrieb einer Wettvermittlungsstelle als Nebengeschäft,
- Nr. 14: Außerhalb von Wettvermittlungsstellen Wetten zu vermitteln,
- Nr. 15: Keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellen,
- Nr. 16: Verstöße gegen die Vorgaben zur Gestaltung von Wettvermittlungsstellen,
- Nr. 9 & 18: Aufstellen von Geräten zur Bargeldabhebung und Anbieten von Zahlungsdienstleistungen,
- Nr. 19-21: Verstöße gegen § 13a Abs. 2 Nr. 3-7 Selbstbedienungsterminals, Anreize zur Wettabgabe, Speisen und Getränke
- Nr. 22: Alkohol ausschenken, verkaufen oder den Verzehr dulden,
- Nr. 23: Kredite, Stundungen und andere Zahlungserleichterungen anzubieten,
- Nr. 24: Einsatz von nicht geschultem, nicht zuverlässigen Personal.
AnVerVO NRW
§ 1 und § 2 Annahmestellen
§ 1 : Pro 3.500 Einwohner max. 1 Annahmestelle
§ 2 (2 und 3): Dem Erlaubnisantrag muss ein Sozialkonzept sowie Nachweise über die Schulung des eingesetzten Personals durch einen vom Land zugelassenen Schulungsträgers beigefügt werden.
§ 4 Wettvermittlungsstellen
(1): In Wettvermittlungsstellen werden Sportwetten für einen Konzessionsnehmer vermittelt. Eingesetztes Personal muss durch Vorlage eines eintragsfreien Führungszeugnisses die Tätigkeitseignung nachweisen. Nach § 8 GlüStV gesperrte Personen dürfen nicht eingesetzt werden.
(2): Gute sichtbare Auslage von Infomaterial über die Risiken übermäßigen Spielens, glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie von Sperranträgen.
§ 7 Spielerkonten
(1): Betreiber müssen für Spieler für die Wettteilnahme ein Spielerkonto und dies dem Konzessionsnehmer (= Wettveranstalter) mitteilen. Pro Kunde und Wettvermittlungsstelle bzw. Konzessionsnehmer nur ein Spielerkonto. Alle Sportwetten des Spielers in der Wettvermittlungsstelle erfolgen ausschließlich über das Spielerkonto.
(2): Spielerkonto bedarf einer Registrierung, die Angaben zum Vor- und Nachnamen; Geburtsnamen, -datum und –ort; Staatsangehörigkeit und Wohnsitz enthält. Zur Identifizierung und Authentifizierung muss ein gültigen, amtlichen Ausweis vorlegen, der ein Lichtbild enthält. Das sind Pässe (zusätzlich mit Adressnachweis), Personalausweise (aus der EU), sowie Karten über einen deutschen Aufenthaltstitel. Zur Identitätsprüfung kann eine Kundenkarte verwendet werden, wenn auf dieser ein Lichtbild der inhabenden Person hinterlegt ist.
(3): Die Spieleinsätze für Sportwetten müssen vor Spielbeginn dem Spielerkonto einbezahlt und gutgeschrieben sein.
(4): Einzelne Ein- und Auszahlungsbeträge, Einsätze und Gewinne sind getrennt im Spielerkonto zu dokumentieren.
(5): Barauszahlung von Geldbeträgen darf nur nach erneuter Identifizierung erfolgen.
(6): Die eingesetzte Software muss mit der Software des Konzessionsnehmers kompatibel sein.
(7): Die Softwareanforderungen richten sich an die spezifischen Vorgaben in der Konzession.
(8): Spielerkonten müssen spätestens nach zwei Jahren gelöscht werden. Ausnahme: Vorlage von Anhaltspunkten für Strafverfahren.
§ 8 Spiel- und Wettvorbereitungsterminals
(2): Vor der ersten Sportwette am Wettterminal muss eine Zutritts- und Identitätskontrolle durch das Personal erfolgen. Bei Wiedereintritt muss die Zutrittskontrolle wiederholt werden. Sportwetten an Wettterminals dürfen nur nach Anmeldung über das Spielerkonto abgeschlossen werden.
(3): Für die Spielteilnahme an Wettterminals gelten die Vorgaben des § 7. Die Auszahlung von Geldbeträgen darf weder über ein Spielvorbereitungs-, noch über ein Wettterminal erfolgen.
§ 10 Sozialkonzept
(1): Das Sozialkonzept muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse inkl. Genderaspekte berücksichtigen. Es muss fortlaufend weiterzuentwickeln und mit einem Abstand von längstens fünf Jahren überarbeitet werden.
(2): Das Sozialkonzept muss öffentlich zugänglich sein und von Spielgästen jederzeit eingesehen werden können.
(3): Anlage 1 zu § 10 formuliert Pflichtinhalte. Folgende Angaben muss es enthalten: Name des Betreibers und des Verfassers, Maßnahmen des Unternehmens zum Spielerschutz und zur Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen; Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz vor Ort; Angaben zur Person und zu Aufgaben des „Sozialkonzeptverantwortlichen“ sowie des „Sozialkonzeptbeauftragten“; Erfüllung der Berichtspflicht an Behörden. Weitere Konkretisierungen zum Sozialkonzept in der Modul-B-Schulung.
§ 11 Schulung des Personals
(2): Servicekräfte sollen lernen, auffälliges Glücksspielverhalten zu erkennen, darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen („Modul-A-Schulung“).
(3): Betreibende bzw. Leitungspersonal sollen lernen, das Sozialkonzept zu implementieren sowie die stetige Umsetzung und Weiterentwicklung der Vorgaben des Sozialkonzeptes zu gewährleisten („Modul-B-Schulung“).
§ 14 Zentrale Schulungsinhalte, Art und Dauer der Schulungen
(1): Modul-A für Servicekräfte und Modul-B Leitungsperson bzw. bei kleineren Betrieben für Betreibende.
(4): Dauer beider Schulungsarten: Mind. sechs Zeitstunden (ohne Pausen). Erste Wiederholungen über den gleichen Umfang nach zwei Jahren, jede weitere Wiederholung nach drei Jahren.
§ 15 Testkäufe
(1 bis 3): Die Bezirksregierungen können zur Überwachung des Jugendschutzes Testkäufe durchführen bzw. durchführen lassen (durch akkreditierte externe Dienstleister).
(4): Testkäufe sollen unangekündigt mindestens jährlich durchgeführt werden. Bei festgestellten Jugendschutzverstößen, muss der Testkauf spätestens nach drei Monaten wiederholt werden. Erneuter Verstoß -> Bußgeldverfahren. Erneuter Testkauf nach einem Monat. Erneuter Verstoß -> Widerruf der Erlaubnis möglich.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
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