Hamburg
Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz (HmbGlüStVAG)
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspiel verboten.
§ 8 Wettvermittlungsstellen
(1): Vermittlung bedarf der Erlaubnis, welche befristet erteilt wird. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Veranstalter für den jeweiligen Betreiber gestellt werden. Der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass der ausgewählte Betreiber die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt.
(2): Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle […] darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind und ein Vertrag über Wettvermittlung mit einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubten Veranstalter vorgelegt wird. In einer Wettvermittlungsstelle dürfen nur die in der Veranstaltungserlaubnis bezeichneten Sportwetten vermittelt werden. Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen ist nicht zulässig.
(4): Im Rahmen der Befugnis […] kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde vor allem die Wettvermittlung dokumentierenden Unterlagen, insbesondere über getätigte Spielumsätze, ausgezahlte Gewinne und dazugehörige Bankbelege vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. Diese Unterlagen, insbesondere die Wettscheine, Belege über die Ein- und Auszahlungen, den Bewegungen auf den Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. […]
(6): Zwischen zwei Wettvermittlungsstellen ist ein fußläufiger Abstand von 500 Metern einzuhalten. Ausnahme Reeperbahn und Steindamm: 100 Meter. Wettvermittlungsstellen sollen auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. […]
(7): Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung ist verboten.
(8): Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Reeperbahn und Steindamm: 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr. Darüber hinaus ruht der Spielbetrieb am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember. Die zuständige Behörde kann vorübergehende Ausnahmen zulassen.
(9): Verbot von Geräten zur Bargeldabhebung und sonstigen Zahlungsdienstleistungen, Selbstbedienungsterminals zur anonymen, selbstständigen Wettabgabe, jegliche Art von Vergünstigungen insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis; Ausschank, Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken sowie Gewährung von Kredit, Stundungen, etc.
(10): Max 8 Terminals pro Wettvermittlungsstelle und nur, wenn einem Terminal mind. 12 qm Grundfläche zur Verfügung stehen. Terminals müssen einzeln und einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben.
§ 9 Erlaubnis
(1): Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
- die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,
- Anforderungen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes erfüllt sind,
- Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind,
- Anschluss an Sperrsystem und Ausschluss gesperrter Personen sichergestellt sind […],
§ 12Spielerschutz, Sperrdatei
(1) Veranstalter und Vermittler sind verpflichtet, Eintragungen und Änderungen zu Spielersperren unverzüglich vorzunehmen.
- Anträge auf Entsperrung sind unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde zu übermitteln.
- Aufbewahrungspflicht der Informationen und Dokumente, die zur Sperre geführt haben seitens Veranstaltern und Vermittlern.
- Die Speicherfrist endet, sobald die Sperre aufgehoben ist und die Entscheidung hierüber nicht mehr Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein kann.
(2) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle gesperrter Spieler durch nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 hierzu Verpflichtete verwendet werden. Auf eine Auskunft, ob eine Person gesperrt ist, beschränkte Abfragen Dritter, und Auskünfte an diese können zugelassen werden, wenn sie ausschließlich dem Spielerschutz dienen und sichergestellt ist, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Abfrage identifiziert, informiert ist sowie eingewilligt hat.
(6) Betroffene können ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landesrechts der für den Betrieb der zentralen Sperrdatei zuständigen Behörde geltend machen.
Soweit die Sperre von einem hamburgischen Veranstalter oder Vermittler ausgesprochen wurde, erhalten sie auf Antrag auch von diesen Auskunft über folgende zu ihrer Person gespeicherte Daten.
(7) Veranstalter und Vermittler sind verpflichtet, Eintragungen und Änderungen zu Spielersperren unverzüglich vorzunehmen.
Anträge auf Entsperrung sind unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde zu übermitteln.
Aufbewahrungspflicht der Informationen und Dokumente, die zur Sperre geführt haben seitens Veranstaltern und Vermittlern.
Die Speicherfrist endet, sobald die Sperre aufgehoben ist und die Entscheidung hierüber nicht mehr Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein kann.
§ 13Jugendschutz, Zugangskontrolle
Die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind verpflichtet
- den Ausschluss Minderjähriger
- den Ausschluss gesperrter Spieler durch Überprüfung der Identität und des Alters zu gewährleisten.
Dazu haben sie eine Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und, soweit nach der Art des Spiels erforderlich, einen Abgleich mit der Sperrdatei vorzunehmen.
§ 16Verordnungsermächtigung
5. Die Festlegung der Erfordernisse an die Sozialkonzepte bezüglich der Rahmenbedingungen für die Durchführung der Schulungen.
Hier gilt laut HmbSportwSchuVO ist der Nachweis zur Teilnahme über einen Sachkundenachweis erforderlich :
Für Aufsichtspersonen von Wettvermittlungsstellen –> Kleiner Sachkundenachweis a 8 Zeitstunden
Für Betreiber, Vertretungsberechtigte von Wettvermittlungsstellen –> Großer Sachkundenachweis a 11 Zeitstunden
Eine erste Wiederholung sollte nach 3 Jahren erfolgen und jede weitere nach 5 Jahren
§ 18Ordnungswidrigkeiten
(2) Folgende vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden:
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 4 und 5 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
3.beim Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gegen die Vorgaben des § 8 Absätze 7 bis 9 und Absatz 10 Satz 3 verstößt,
4. Ohne Erlaubnis Gewinnspiele anbietet.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnene oder erlangte Gelder.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen der HmbSportwSchuVO und des HmbGlüStVAG
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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