Bremen
Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG)
§ 3 Allgemeine Erlaubnisvoraussetzung
(1) Die Behörde darf auf Antrag die Erlaubnis zur Sportwettvermittlung nur erteilen, wenn:
Die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept, die Schulung des Personals sowie die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ sichergestellt ist,
Die Teilnahme des Veranstalters und Vermittlers am Sperrsystem nach §§ 8 BremGlüG und § 23 GlüStV, der Ausschluss gesperrter Spieler gem. §§ 21 (5), (2) GlüStV sichergestellt ist.
§ 5a Sportwettvermittlungsstellen
(2): Die Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn:
- der Abstand zu einer anderen Sportwettvermittlungsstelle oder zu einer Oberschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule 250 Meter unterschreitet,
- sich im gleichen Gebäudekomplex eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet,
- die Räumlichkeit von ihrer Beschaffenheit her nicht polizeirechtlichen oder den Anforderungen des GlüStV genügt,
- der Betrieb eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung darstellt,
- keine Vorkehrungen , die den Zutritt von Minderjährigen verhindern, getroffen werden,
(3): Listet folgende Verbote für Sportwettvermittlungsstellen auf:
Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort oder außer Haus sowie den Konsum davon zuzulassen,
1a. Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen (auch deren Duldung) außerhalb des erlaubten Sportwettvertriebs,
Aufstellen von Geldspielgeräten,
2a) mit Geräten (z.B. Wettautomaten) Spielern die selbstständige Spielteilnahme ermöglichen,
Gewährung und Duldung von Krediten, Stundungen oder anderen Zahlungserleichterungen durch Veranstalter, Vermittler, Personal oder Dritte,
Jede einzelne Wette muss vom Personal für Spielende abgeschlossen werden!
Aufstellung, Betrieb oder Duldung von Geräten zur Bargeldabhebung in der Sportwettvermittlungsstelle,
Betrieb oder Duldung von Zahlungsdiensten in Sportwettvermittlungsstellen,
Wetten an erkennbar Spielsüchtige zu vermitteln,
Die Sportwettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie von außen nicht einsehbar ist,
Die Sportwettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass von der äußeren Erscheinung her Werbung für den Wettbetrieb und die angebotenen Sportwetten ausgeht,
(4): Informationspflicht von Betreibern von Sportwettvermittlungsstellen über Suchtrisiken, Beratungs- und Therapiemöglichkeiten sowie über die Telefonberatung (des Veranstalters) mit bundesweit einheitlicher Nummer durch sichtbare Auslage von entsprechendem Informationsmaterial (Broschüren, Plakaten, etc.). Teilnehmer werden darauf hingewiesen, diese Materialien zusätzlich an Orten in der Sportwettvermittlungsstelle auszulegen, bei denen die Schamschwellen für Kunden für die Mitnahme gering sind (z.B. WCs).
(5): Die Erlaubnis ist zu befristen. Es darf nur zu einem Sportwettveranstalter vermittelt werden, nicht zu mehreren gleichzeitig.
§ 5b Anforderungen an das Personal
(1): Das eingesetzte, im Kundenkontakt stehende Personal sowie ggf. deren Vorgesetzte müssen – auf Kosten des Veranstalters oder Vermittlers – durch anerkannte Anbieter nach § 5b (3) BremGlüG geschult werden.
(4): Die Erstschulung muss einen Umfang von mindestens vier Unterrichtsstunden haben und sollte idealerweise vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Erlaubnis muss das Personal und deren Vorgesetzte in einer umfassenden Schulung von über mindestens acht Unterrichtsstunden geschult werden. Erste Wiederholungsschulungen müssen nach drei Jahren mit einer Dauer von mindestens vier Unterrichtsstunden besucht werden. Alternative Lernmethoden sind bis zu einem Umfang von vier Unterrichtseinheiten möglich.
(5): Der Nachweis über die Schulung muss vor Ort vorgehalten werden.
§ 8 Spielersperre
(1): Sportwettvermittlungsstellen müssen an der vom Regierungspräsidium Darmstadt betriebenen, staatlichen Sperrdatei „OASIS“ mitwirken. Daneben müssen Sie sämtliche Anhaltspunkte, die für die Fremdsperre nach § 8 (2) GlüStV sprechen, unverzüglich an den Veranstalter („Sozialkonzeptbeauftragter“) kommunizieren. Voraussetzungen für eine Fremdsperre können neben den Beobachtungen des Personals sämtliche Hinweise und Informationen (auch von Dritten) auf Spielsuchtgefährdung, Überschuldung, Vernachlässigung von finanziellen Verpflichtungen oder das Tätigen von Einsätzen sein, die in keinem Verhältnis zum Einkommen oder Vermögen stehen.
(2): Der Betreiber einer Sportwettvermittlungsstelle ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes für jede ausgesprochene/initiierte Fremdsperre sowie für jede entgegengenommene Selbstsperre.
(3): Bevor eine Fremdsperre in „OASIS“ eingetragen wird, muss der betroffene Spieler angehört werden. Wenn er der Fremdsperre nicht zustimmt, müssen die von Dritten herangetragenen Meldungen, Informationen, Unterlagen etc. überprüft werden. Falls sich aus der Überprüfung die unter § 8 (1) genannten Anhaltspunkte ergeben, muss die Fremdsperre dennoch in OASIS eingetragen und der betroffene Spieler hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
(4): Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintrag in „OASIS“ auf schriftlichen Antrag des Spielers an den Veranstalter, der Selbiges eingetragen hat, möglich. Um dem Antrag des Spielers auf Aufhebung und Eintragung Selbiger in „OASIS“ entsprechen zu dürfen, muss der betroffene Spieler hierfür glaubhaft machen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
(5): Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur Kontroll- bzw. Überprüfungszwecken verwendet werden und zwar von allen an „OASIS“ angebundenen Glücksspielbetriebe. Eine Übermittlung von Sperrdaten mit Sperrsystemen aus Jurisdiktionen innerhalb der EU sowie der Schweiz ist zulässig, wenn ein gegenseitiger Datenverkehr gewährleistet ist.
(7): Der Senator für Inneres wird (nach Ablauf der Übergangszeit) ermächtigt, mittels Rechtsverordnung festzulegen, wie der systematische Ausschluss von gesperrten Spielern in Sportwett- und Lotterievermittlungsstellen gewährleistet werden sowie der Datenaustausch mit der Sperrdatei stattfinden muss. In dieser Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass Sportwetten nur über eine personenbezogene Spielerkarte vermittelt werden dürfen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
In § 16 BremGlüG werden folgende vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 500.000,- belegt werden können:
- Nr. 1: Anbieten eines Glücksspiels im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ohne behördliche Erlaubnis,
- Nr. 2: Gewährung der Spielteilnahme für Minderjährige,
- Nr. 3: Werbung für nicht erlaubte Glücksspiele machen,
- Nr. 4: Anordnungen der Glücksspielaufsichtsbehörde, dies zu unterlassen, nicht zu beachten,
- Nr. 6: Missachtung der Pflicht, durch Kontrolle von Ausweisen oder vergleichbaren Identitätskontrollen den Spielausschluss von gesperrten Personen zu gewährleisten,
- Nr. 8: Verkauf und Duldung des Verzehrs von Speisen und Getränken,
- Nr. 8a: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen außerhalb von Sportwetten, sowie die Duldung von Selbigem,
- Nr. 9: Aufstellung oder Duldung von Geldspielgeräten,
- Nr. 9a: Aufstellung oder Duldung von Geräten zur selbstständigen Spielteilnahme,
- Nr. 10: Gewährung und Duldung von Geräten zur selbstständigen Spielteilnahme,
- Nr. 11: Aufstellung oder Duldung von Geräten zur Bargeldabhebung
- Nr. 12: Betrieb oder Duldung von Zahlungsdiensten in Sportwettvermittlungsstellen,
Nr. 13: Vermittlung von Sportwetten an erkennbar Spielsüchtige, - Nr. 14: Aufklärungspflicht nicht nachkommen,
- Nr. 15: Sportwettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie von außen nicht einsehbar ist
- Nr. 16: Sportwettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass von der äußeren Erscheinung Werbung für die vermittelten Wetten ausgehen
- Nr. 17: Personal innerhalb von sechs Monaten nicht umfassend schulen lassen,
- Nr. 18: Keine Wiederholungsschulungen für Personal durchführen lassen,
- Nr. 19: Keine Nachweise über Schulung des Personals vorhalten,
- Nr. 20: Personen beschäftigen, die nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
- Nr. 22: Missachtung des Verbots, erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen zu lassen.
- Nr. 23: Missachtung des Verbots der Werbung für Sportwettvermittlungsstellen im Inernet, TV und Radio, Missachtung der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 4 (6).
Bremische Gaststättenverordnung (BremGastV)
Die tägliche Sperrzeit ist nach § 2 (1) der „Bremischen Gaststättenverordnung (kurz: BremGastV) von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Nach § 7 des „Bremischen Gesetzes über die Sonn- und Feiertage“ ist an folgenden Tagen der Betrieb von Sportwettvermittlungsstellen verboten:
- Karfreitag,
- Volkstrauertag,
- Totensonntag,
- 24. und 25.12.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen des BremGlüG
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in “OASIS” eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem “OASIS” angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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