Sachsen-Anhalt
GlüG LSA
§ 13 Erlaubnis
(2): Eine Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn…[…] 4. gewährleistet ist, dass die Jugendschutzanforderungen, die Werbebeschränkungen, die Anforderungen an ein Sozialkonzept sowie die Erfordernisse hinsichtlich der Aufklärung über Suchtrisiken erfüllt sind,
und sichergestellt ist, dass gesperrte Spieler […] von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen sind, indem Veranstalter und Vermittler am übergreifenden Sperrsystem teilnehmen
(6): Die Erlaubnis sollzurückgenommen werden, wenn[…] die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes […] nicht eingehalten worden sind, […] die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV und die Aufklärungspflichten nach § 7 GlüStV verletzt/nicht erfüllt worden sind, […] gesperrten Spielern […] die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglicht worden ist […].
§ 5 Wettvermittlungsstellen
Wettvermittlungsstellen dürfen nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen […], einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, betrieben werden. Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle muss sicherstellen, dass keine Minderjährigen in der Wettvermittlungsstelle anwesend sind. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für Wettvermittlungsstellen entsprechend.
Weitere Anforderungen an Wettvermittlungsstellen:
Räumlichkeiten dürfen hinsichtlich ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der Erreichung der Ziele des § 1 des GlüStV nicht entgegenstehen.
Spielausschluss des Betreibenden und des Personals von den angebotenen Glücksspielen
Verbot der Kreditgewährung oder der Duldung von Kreditgewährung durch das Personal oder sonstiger finanzieller Vergünstigungen.
§ 13a Jugendschutz
(1): Sicherstellung, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind . Es muss alles organisatorisch Notwendige dafür veranlasst werden Veranstalter haben dementsprechend für die von ihnen eingesetzten Vermittler in erster Linie Organisations- und Direktionspflichten.
(2) Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die Aufsichtsbehörden, durch einen von ihnen beauftragten Dritten oder das […] durchgeführt werden.
§ 14 Sperrdatei
(1): Wettunternehmen sind verpflichtet, Spielersperren […] sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei […] zu übermitteln. Betroffenen Personen sind Grund und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. […]
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ohne Erlaubnis eine Lotterie oder Ausspielung nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 öffentlich veranstaltet oder vermittelt,
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ein öffentliches Glücksspiel den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderlaufend veranstaltet oder vermittelt,
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Verordnung nach § 18 Nrn. 1 bis 8 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-Vorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung.
- +49 6104 9879 968