Schleswig-Holstein
Sportwettvermittlungsverordnung (SVVO)
§ 5 Erlaubnisvoraussetzungen
Die Erlaubnis […] setzt voraus, dass
- die Erteilung den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderläuft,
- Die Zuverlässig- und Leistungsfähigkeit des Vermittlers,
- die Einhaltung der Jugendschutz- und Spielerschutzanforderungen,
Unzulässig ist die Vermittlung in Räumlichkeiten,
- in denen Ausschank, Konsum oder Verkauf von Alkohol stattfindet,
- die sich im baulichen Verbund mit einer Spielbank, Spielhalle oder Gaststätte mit Geldspielgeräten oder in denen sich Geldspielgeräte befinden.
- die den Mindestabstand von 100 m Luftlinie zu Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugend- und Suchthilfe unterschreiten.
Unzulässig ist die Vermittlung in Räumlichkeiten,
- In denen keine ständige Anwesenheit des Vermittlers oder geschulten Personals zur Wahrnehmung der Pflichten nach §§ 9 und 12 vor Ort gewährleistet ist.
§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte
(1): Der Veranstalter ist für die Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkarte verantwortlich
(2): Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für […], die für das Spielkonto eingerichtet wurde. […] Darüber hinaus ist die Kundenkarte […] (PIN) vor Missbrauch zu schützen[…].
(3 und 4): Wettabschluss und Kontozugriff erfordert Einlesen der KK und Eingabe der PIN. Bei Entfernen der Karte aus dem Lesegerät ist das Konto sofort automatisch zu schließen. Karten müssen zentral durch Veranstalter gesperrt werden können.
§ 10 Identifizierung und Authentifizierung
(1): Der Vermittler ist für die Durchführung der Identifizierung der Spielerinnen und Spieler in der Wettvermittlungsstelle verantwortlich.
(2): Im Rahmen der Registrierung […] ist die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises durchzuführen. Minderjährige sowie Spielerinnen und Spieler, die im übergreifenden Sperrsystem gesperrt sind, dürfen nicht registriert werden.
(3): Bei Zweifeln, ob [….] ein Kundenkartenbesitzer […] Inhaber des mit der Kundenkarte verknüpften Spielkontos ist, hat der Vermittler oder […] betraute Personal die Identität anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, ist jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend zu unterbinden. Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren.
(4): Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Vermittlers oder Veranstalters von der Weitergabe zu sperren.
(5): Die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz […] sind einzuhalten.
§ 11 Ein- und Auszahlungen
(1): Einzahlungen in Wettvermittlungsstellen oder Gewinne aus Sportwetten, die in Wettvermittlungsstellen abgeschlossen wurden, dürfen nicht für Einsätze im Fernvertrieb verwendet werden. Die Auszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist in Wettvermittlungsstellen unzulässig. Der Veranstalter hat zur Sicherstellung geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen.
(2): Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. Der Vermittler darf die Vorlage eines gedruckten Wettscheins nicht zur Voraussetzung einer Auszahlung machen.
(3): Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Vermittler am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.
§ 12 Schutz der Spielerinnen und Spieler
(1): […] betraute Personal haben durch Beobachtung der […] Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept für die stationäre Vermittlung vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 8 Absatz 2 GlüStV sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren […].
(2): Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.
(3):Der Vermittler und das von ihm betraute Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen.
§ 13 Schulung des Personals in Wettvermittlungsstellen
(1): Der Veranstalter erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Vermittler sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvermittlungsstelle vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Wettvermittlung unterwiesen werden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigenschutz, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens sowie die Handhabung der technischen Geräte.
(2): Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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