Niedersachsen
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
§ 4 Erlaubnis
Die Erlaubnis […] setzt voraus, dass
1. die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden,
2. die Erteilung den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderläuft,
3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, die Einhaltung der Werbebeschränkungen sowie der Zugang zu den spielrelevanten Informationen und die Aufklärung über die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten nach § 7 GlüStV 2021 sichergestellt sind,
4. ein Sozialkonzept vorliegt, das auch den weiteren Vorgaben des § 6 GlüStV 2021 genügt,
7. gemäß § 8 Abs. 2 bis 6 GlüStV 2021 am übergreifenden Sperrsystem mitgewirkt wird und
8. der Ausschluss gesperrter Personen (§ 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2 GlüStV 2021) sichergestellt ist.
§ 8 Wettvermittlungsstellen
- Sportwetten dürfen nur in Wettvermittlungsstellen vermittelt werden (ausgenommen: genehmigte Online-Wetten), deren Anzahl begrenzt werden kann.
- Es dürfen nur die zugelassenen Sportwetten eines Sportwettveranstalters vermittelt werden, und sonst keine weiteren Glücksspiele!
- Für jede Wettvermittlungsstelle muss eine verantwortliche Person benannt werden,
- folgende Mindestabstände (Luftlinie) eingehalten werden:
- zu anderen Wettvermittlungsstellen 100 Meter,
- zu Einrichtungen der Suchtberatung und Suchtbehandlung 200 Meter,
- zu Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Minderjährigen genutzt werden, 200 Meter
- Verbot von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, Zahlungsdiensten, Selbstbedienungsterminals zur anonymen Wettabgabe und Einzahlung, von Geld- Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, vom Vertrieb von Waren und der Erbringung von anderen Dienstleistungen;
- Verbot von jegliche Vergünstigungen und Anreize zur Wettabgabe, unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken, Abgabe von Speisen und Getränken unter dem Einkaufspreis; Ausschank, Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken; Gewährung und Vermittlung von Kredit Stundungen oder anderen Zahlungserleichterungen,
- Lückenlose und ständige Zutrittskontrolle zur Gewährleistung des Spielausschlusses von Minderjährigen und gesperrter Spieler
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € können folgende Ordnungswidrigkeiten belegt werden:
- Veranstaltung, Vermittlung und Vertrieb von Glücksspielen ohne Erlaubnis,
- Glücksspielteilnahme von Minderjährigen,
- Maßnahmen des Sozialkonzeptes nicht umsetzen,
- Aufklärungspflichten nicht nachkommen,
- Spielteilnahme von gesperrten Personen (z.B. durch Verzicht auf Identitätskontrolle),
- Nichteinhaltung der Sperrzeiten,
- Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis,
- Kredite, Stundungen und andere Zahlungserleichterungen anzubieten,
- Aufstellen von Geräten zur Bargeldabhebung,
- Anbieten von Zahlungsdienstleistungen,
- Verkauf von Alkohol,
- Kostenlose Abgabe oder Verkauf unter EK von Speisen und Getränken
Niedersächsisches Feiertagsgesetz und Nichtraucherschutzgesetz
Die tägliche Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen in NI ist von 00 bis 06 Uhr.
An folgenden Feiertagen gilt eine verlängerte Sperrzeit:
- Neujahr, Ostersonntag und Ostermontag: 07 bis 11 Uhr,
- Falls der 1. Mai, der Tag der Deutschen Einheit und Heiligabend auf einen Sonntag fallen: 07 bis 11 Uhr,
- Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag: 07 bis 11 Uhr,
- Reformationstag sowie Buß- und Bettag: 07 bis 11 Uhr,
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag: 07 bis 11 Uhr.
- An Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag muss der Betrieb ganztägig ruhen!
In Wettvermittlungsstellen gilt ein generelles Rauchverbot. Auf das Rauchverbot im Eingangsbereich mit dem Verbotszeichen „Rauchen verboten“ hingewiesen werden. Verstöße gegen das Rauchverbot können mit einer Geldbuße belegt werden.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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