Mecklenburg-Vorpommern
Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz (GlüStVAG M-V)
§ 4 Erlaubnis
(1): Die Erlaubnis bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn …
- die Ziele des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderläuft,
- die Einhaltung aller Regelungen des GlüStV 2021 und des GlüStVAG M-V sichergestellt ist
§ 5 Aufhebung der Erlaubnis
(1): Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn …
- die Erfordernisse des § 1 GlüStV nicht entgegenstehen,
- die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen, der Anforderungen an Sozialkonzept nach § 6 GlüStV, der Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sowie der Spielausschluss gesperrter Personen […] nicht sichergestellt sind,
§ 9 Wettvermittlungsstellen
(1): Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden wenn die Wettvermittlung im Hauptgeschäft erfolgt und nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 GlüStV nicht entgegenstehen; […] Von der äußeren Gestaltung der Räumlichkeiten dürfen weder Werbeanreize für den Spielbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten ausgehen noch ein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden.
(2): Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist verboten in
- Gaststätten mit Alkoholausschank und/oder gewerblichen Geldspielgeräten
- In baulichen Anlagen (inkl. Nebenräumen), die für sportliche Aktivitäten genutzt werden (können), insbesondere in Sporthallen und auf Sport- und Spielflächen.
(3): In Wettvermittlungstellen sind verboten…
- jegliche finanzielle Vergünstigungen, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder deren Abgabe unter dem Einkaufspreis
- der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken,
- die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettbetriebs,
- das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,
- das Aufstellen von Geräten zur Teilnahme an Internet-Glücksspielen
- das Aufstellen und der Betrieb von Geldausgabeautomaten sowie jede Art der Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen zur Ermöglichung der Teilnahme an Glücksspielen […]
§ 11 Abstandsregelungen
(1): Zwischen Wettvermittlungsstellen ist ein Mindestabstand von 200 Meter Luftlinie einzuhalten. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einem Radius von 200 Meter Luftlinie zu einer weiterführenden Schule ist verboten.
(3): Zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen ist ein Mindestabstand von 200 m Luftlinie einzuhalten.
§ 12 Sperrzeiten
(1): Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen beginnt unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße von bis zu EUR 500.000,- können folgende Ordnungswidrigkeiten geahndet werden …
- Verstöße gegen §§ 1, 4 GlüStV 2021,
- Informations- und Aufklärungspflichten nach § 7 GlüStV 2021 nicht nachgekommen wird.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung.
- +49 6104 9879 968