Hessen
Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
§ 3 Spielersperren
(1): Veranstalter und Vermittler sind verpflichtet, die laut § 23 Abs. 1 des GlüStV 2021 genannten Daten zur Eintragung in der zentralen Sperrdatei zu speichern.
(2): Die Daten gesperrter Spieler/innen dürfen zur Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.
(3): Gesperrte Spieler/innen können ihre Auskunftsrechte gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre eingetragen hat.
§ 7 Erlaubnis
(1): Für die Erlaubniserteilung für Annahme und Wettvermittlungsstellen gelten die Bedingungen des § 4. […], und diese darf nur erteilt werden, wenn
1. Das Veranstalten und Vermitteln mit den Zielen des § 1 des GlüStV 2021 einhergehen
2. Die Einhaltung des Internetverbots, der Werbebeschränkungen und der Aufklärung über Suchtrisiken nachgekommen wird
3. Die Maßnahmen des JuSchG nach § 4 Abs. 3 des GlüStV 2021 eingehalten werden
4. Ein Sozialkonzept (Soko) vorliegt nach § 6 des GlüStV 2021 und die weiteren Anforderungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 3 des GlüStV 2021 erfüllt sind
§ 8 Wettvermittlungsstellen
(1) Die Wettvermittlungsstellenanzahl in Hessen ist zu begrenzen (§ 21a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021).
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.
(3) Die Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
2. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des §1 des GlüStV 2021 nicht entgegenstehen.
3. die Wettvermittlungsstelle
a) darf nicht als Spielhalle, Spielhallen ähnliches Unternehmen oder Gaststätte eingerichtet werden oder
b) darf sich nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Hessischer Landtag befinden
4. Der/die Betreiber/in muss zuverlässig sein
5. Den Anforderungen zum Spieler- und Jugendschutz muss nachgekommen werden.
6. Betreiber/in und Personal müssen in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten geschult sein
(4) Die Wettvermittlungsstelle muss außerhalb von Kleinsiedlungsgebieten und reinen Wohngebieten liegen sowie fußläufig mindestens 250 m von Schulen (Mittelstufe, Oberstufe) und Suchthilfeeinrichtungen entfernt sein
(5) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen auch Lotterien vertrieben werden. Hierfür bedarf es der Erlaubnis durch die zuständige Behörde und einen privatrechtlichen Vermittlungsvertrag mit der Hessischen Lotterieverwaltung.
Verboten sind: Vertrieb von Waren und der Erbringung anderer Dienstleistungen mit Anreizstiftendem Charakter mit der Ausnahme von Bild- und Tonübertragungen zur Verfolgung von Sportereignissen, jegliche Art von Vergünstigungen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis, Ausschank, Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken.
Ausschließlich die entgeltliche Abgabe von Snacks ist erlaubt.
(6) Sperrzeiten für Wettvermittlungsstellen von 4 Uhr bis 10 Uhr. Ausnahmen werden durch die zuständige Behörde genehmigt.
Der Spielbetrieb ruht an folgenden Tagen:
Karfreitag ganztags und am darauffolgenden Sonnabend in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr
Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr
24. Dezember in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags
Generelle Sonn- und Feiertage in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes).
(7) Minderjährige dürfen nur zum Zweck der Identitäts- und Altersfeststellung in eine Wettvermittlungsstelle eingelassen werden; dies ist durch geeignete Maßnahmen der Identitäts- und Alterskontrolle sicherzustellen.
§ 17 Mitteilungspflicht
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse auf Verlangen der Finanzbehörden mitzuteilen, soweit sie für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.
§ 16 Testspiele und Testkäufe
Die Glücksspielaufsichtsbehörden können Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.
Die Mitarbeiter:innen der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen.
Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen sind unter Aufsicht der Glücksspielaufsicht erlaubt. Für den Testkäufer oder das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubt.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(2) Mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € können folgende [vorsätzliche oder fahrlässige] Ordnungswidrigkeiten belegt werden:
1. gegen die besonderen Schutzbestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 verstößt
2. entgegen § 6 Abs. 1 des GlüStV 2021 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen
3. entgegen § 7 Abs. 1 des GlüStV 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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