Bayern
Bayerisches Ausführungsgesetz zum GlüStV (AG GlüStV Bayern)
§ 7 Wettvermittlungsstellen
(1): Die Wettvermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig
(2): Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist unzulässig und die Erlaubnis hierfür unbeschadet Art. 2 Abs. 1 auch zu versagen, wenn Sportwetten vermittelt werden
1. auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
2. in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,
3. in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststättenbetrieb mit Gewerblichen
Geldspielgeräten […], oder
4. folgende Mindestabstände (Luftlinie, gemessen von Eingang zu Eingang) unterschritten werden:
- zu Einrichtungen der Suchtberatung und Suchtbehandlung 250 m,
- zu Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Minderjährigen (ab 6. Lj.) genutzt werden, 250 m
(3): Verbot von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, Zahlungs- und Stundungsdiensten, Selbstbedienungsterminals zur Teilnahme an Internet-Glücksspielen, zur anonymen Wettabgabe und Einzahlung, von Geld- Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, vom Vertrieb von Waren und der Erbringung von anderen Dienstleistungen; Abgabe, Verkauf und Verzehr von Alkohol, Speisen und Getränken.
(4): Die ständige Anwesenheit des Betreibers oder von im Sinn des § 6 GlüStV geschultem Personal ist sicherzustellen.
(5): Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr
§ 8 Sportwettvermittlung außerhalb von Wettvermittlungs- und Annahmestellen
Eine Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungs- oder Annahmestellen ist unzulässig.
Das gilt auch für das Aufstellen von Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen.
§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. das Erlaubnisverfahren insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen (nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021)
2. zulässige Glücksspiele der Anbieter
3. die Glücksspiele der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV 2021 erlaubt werden kann,
4. Eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erforderlich ist,
5. Die Einzelheiten zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, insbesondere zu Inhalt und Umfang der an die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Verpflichteten jeweils zu stellenden Anforderungen.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bayern ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
3. Sportwetten in der Nähe Erlaubnis vermittelt (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3),
4. den Verboten nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4, Art. 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 oder Art. 8 zuwiderhandelt,
5. entgegen Art. 12 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
6. als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft zulässt oder duldet, dass ein Gast während der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§12 Betrieb von Spielhallen
(1) Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und Art. 10 betrieben werden.
(2) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. 2Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen des AG GlüStV Bayern
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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