Baden-Württemberg
Landesglücksspielgesetz (LGlüG) BW
§ 7 Sozialkonzept
(1): Spieler zu verantwortungsbewusstem Spielen bringen und dem Entstehen von Glücksspielsucht vorbeugen. Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht und zur Vermittlung von Betroffenen in das Hilfesystem entwickeln
(2): Schulung des eingesetzten Personals durch in Ba-Wü tätige Suchthilfe-Einrichtung. Andere Schulungsanbieter müssen eine Kooperation mit Selbigen haben.
(3): Zum 31.03. muss den zuständigen Behörden über die Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz des Vorjahres schriftlich berichtet werden.
(4): Gut sichtbare Auslage von Kontaktdaten des internen und externen Hilfesystems, Selbsttests und Anträgen auf Selbstsperre
§ 20 Wettvermittlungsstellen
(1): Eine Wettvermittlungsstelle ist eine örtliche Verkaufsstelle, welche in die Vertriebsorganisation eines nach §§ 4a bis 4e i. V.m. § 10a Absatz 2 des GlüStV konzessionierten Sportwettveranstalters integriert ist. Es dürfen nur die zugelassenen Sportwetten eines konzessionierten Sportwettveranstalters vermittelt werden, und sonst keine weiteren Glücksspiele (Ausnahme: konzessionierte Pferdewetten)!
Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist nicht erlaubt.
(4 und 5): Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen ist verboten.
Verbot von Selbstbedienungsterminals zur anonymen, selbstständigen Wettabgabe.
Zu Terminals: Grundsätzlich nur in Wettvermittlungsstellen erlaubt. Selbstständige Spielteilnahme am Terminal ist nur möglich für vollverifizierte Kunden („Spielen nur mit Kundenkarte“). Wettterminals, an denen nur Spielscheine vorausgefüllt werden können, dürfen aufgestellt werden.
§ 20a Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen
(1): […] 5. Die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle kann nur erteilt werden, wenn …
Artikel 1 […] GlüStV nicht entgegensteht, […] die Einhaltung
a) der Jugendschutzanforderungen […],
b) des Internetverbots […],
c) der Werbebeschränkungen […],
d) der Anforderungen an das Sozialkonzept […] und
e) der Anforderungen an Aufklärung über Suchtrisiken […] sichergestellt ist,
(3) […] der Vermittler […] zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
die Mitwirkung am Sperrsystem bei Vermittlern […] sichergestellt ist und der Ausschluss gesperrter Spieler […] sichergestellt ist.
Die Wettvermittlungsstelle darf nicht
a) in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spielhalle befindet,
b) auf einer Pferderennbahn oder
c)in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, betrieben wird.
(1): […] 7. die Wettvermittlungsstelle nicht in Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 GlüStV entgegenstehen,
9. der Betrieb der Wettvermittlungsstelle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, […] sonstige nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt und
10. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte.
§ 20b Anforderungen an die Errichtung von Wettvermittlungsstellen
Folgende Mindestabstände (Luftlinie, Eingang zu Eingang) eingehalten werden:
- zu anderen Wettvermittlungsstellen 500 m,
- zu Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Minderjährigen genutzt werden, 200 m
Wettvermittlung darf nicht auf Sportanlagen (auf denen bewettbare Sportereignisse ausgetragen werden), nicht in Spielbanken, Spielhallen, Gaststätten mit Alkoholausschank oder mit Gewerblichen Geldspielgeräten erfolgen.
§ 20c Anforderungen an die Ausübung des Betriebs
(1): Lückenlose und ständige Zutrittskontrolle zur Gewährleistung des Spiel- und Aufenthaltsausschlusses von Minderjährigen und gesperrter Spieler. Personalien müssen durch das Personal festgestellt und mit der zentralen Sperrdatei abgeglichen werden.
(2): Wetten, die zeitgleich auch online angeboten werden, müssen vom Spielkonto beim Sportwettveranstalter erfasst werden. Die für diese Wetten getätigten Zahlungen sind auf das Einzahlungslimit […] nicht anzurechnen. Transaktionsnachweise müssen auf Verlangen bereitgestellt werden.
(3): die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisiken, das Verbot des Aufenthaltes Minderjähriger sowie Beratungs- und Therapieangebote zu informieren. Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat ferner insbesondere:
1. das […] vorgelegte Sozialkonzept nach § 7 umzusetzen und laufend zu aktualisieren,
2. einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das in der Wettvermittlungsstelle eingesetzte Aufsichtspersonal […] geschult wurde,
3. Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar auszulegen und
4. Antragsformulare für Selbstsperren sowie Selbsttests offen und deutlich sichtbar auszulegen.
Verboten sind: Technische Geräte zur Bargeldabhebung, Zahlungs- und Stundungsdienste, Selbstbedienungsterminals zur Teilnahme an Internet-Glücksspielen, zur anonymen Wettabgabe und Einzahlung, von Geld- Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen; Abgabe, Verkauf und Verzehr von Alkohol, Speisen und Getränken.
§ 20d Werbung und Ausgestaltung der Wettvermittlungsstelle
(1): Es dürfen keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
(2): Die Werbung für eine Wettvermittlungsstelle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
(3): Es ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Tageslicht einfällt und ein Einblick in die Wettvermittlungsstelle von außen möglich ist, es sei denn, dies ist aufgrund der räumlichen Lage der Wettvermittlungsstelle von vornherein ausgeschlossen. Das Anbringen von Sichtschutz, beispielsweise durch Verkleben der Glasflächen, ist verboten.
(4): In einer Wettvermittlungsstelle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Platz aus eingesehen werden können.
§ 20e & 20f Sperrdatei, Sperrzeit und Feiertagsruhe
Die tägliche Sperrzeit beginnt um 00 Uhr und endet um 06 Uhr. An folgenden Tagen muss die Wettvermittlungsstelle geschlossen bleiben:
- Karfreitag,
- Allerheiligen,
- Allgemeiner Buß- und Bettag,
- Totensonntag, Volkstrauertag,
- Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag.
Aus besonderem Anlass kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Spielbank an bestimmten weiteren Tagen geschlossen bleibt.
Verstöße können nach § 48 mit bis zu EUR 500.000,- Bußgeld für Betreibende belegt werden!
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder durchführt oder eine Spielhalle betreibt, ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
- als Veranstalter, Vermittler oder Durchführer eines öffentlichen Glücksspiels den in der Erlaubnis gemäß § 2, § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in Verbindung mit § 22 oder § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in Verbindung mit § 23 getroffenen Regelungen zum Jugend- oder Spielerschutz zuwiderhandelt,
- für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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