Baden-Württemberg
Im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) werden die Vorgaben des GlüStV, konkretisiert, u.a. die spieler- und jugendschutzspezifischen Anforderungen an die terrestrische Sportwettvermittlung in Baden-Württemberg.
§ 4 Spielersperre
- (1): Verpflichtung zur „Selbstsperre“ (= Sperre auf Wunsch des Spielergastes) und zur „Fremdsperre“ (= Sperre durch Anbieter oder Dritte), wenn folgende Anzeichen vorliegen:
- Spielsuchtgefährdung,
- Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen,
- Einsätze stehen in keinem Verhältnis zum Einkommen oder Vermögen
- (2): Vor der Fremdsperre muss die betroffene Person angehört werden.
- (3): Selbstsperr-Anträge müssen – bis zum Anschluss an die behördliche Sperrdatei „OASIS“ – unverzüglich an Lotto Baden-Württemberg weitergeleitet werden.
- (4): Die Sperrdauer beträgt mind. 12 Monate. Die Sperre muss unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
- Aufhebung der Sperre frühestens nach 12 Monaten auf schriftlichen Antrag des Spielers und unter Nachweis, dass der Sperrgrund nicht mehr vorliegt.
§ 5 Sperrdatei
- (1): Bis zur Anbindung an die bundesweite, staatliche Sperrdatei „OASIS“ unterhält Lotto Baden-Württemberg eine landesweite Sperrdatei, an die sämtliche Sperren weiterzuleiten sind.
- Bitte sämtliche Sperren zusätzlich auch an den Sportwettveranstalter mitteilen!
§ 7 Sozialkonzept
- (1): Spieler zu verantwortungsbewusstem Spielen bringen und dem Entstehen von Glücksspielsucht vorbeugen. Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht und zur Vermittlung von Betroffenen in das Hilfesystem entwickeln
- (2): Schulung des eingesetzten Personals durch in Ba-Wü tätige Suchthilfe-Einrichtung. Andere Schulungsanbieter müssen eine Kooperation mit Selbigen haben.
- (3): Zum 31.03. muss den zuständigen Behörden über die Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz des Vorjahres schriftlich berichtet werden.
- (4): Gut sichtbare Auslage von Kontaktdaten des internen und externen Hilfesystems, Selbsttests und Anträgen aus Selbstsperre
§ 20 Wettvermittlungsstellen
- (1): Eine Wettvermittlungsstelle ist eine örtliche Verkaufsstelle, welche in die Vertriebsorganisation eines nach §§ 4a bis 4e i. V.m. § 10a Absatz 2 des GlüStV konzessionierten Sportwettveranstalters integriert ist. Es dürfen nur die zugelassenen Sportwetten eines konzessionierten Sportwettveranstalters vermittelt werden, und sonst keine weiteren Glücksspiele (Ausnahme: konzessionierte Pferdewetten)! Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist nicht erlaubt.
- (4 und 5): Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen ist verboten.
- Verbot von Selbstbedienungsterminals zur anonymen, selbstständigen Wettabgabe.
- Zu Terminals: Grundsätzlich nur in Wettvermittlungsstellen erlaubt. Selbstständige Spielteilnahme am Terminal ist nur möglich für vollverifizierte Kunden („Spielen nur mit Kundenkarte“). Wettterminals, an denen nur Spielscheine vorausgefüllt werden können, dürfen aufgestellt werden.
§ 20a Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen
- (1): […] 5. Die Erlaubnis für eine Wettvermittlunsstelle kann nur erteilt werden, wenn…
- Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV in Verbindung mit Artikel 1 §§ 1 und 4 Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV nicht entgegensteht,
- […] die Einhaltung
- a) der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Erster GlüÄndStV,
- b) des Internetverbots in Artikel 1 § 4 Absatz 4 Erster GlüÄndStV vorbehaltlich Absatz 2,
- c) der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5 Erster GlüÄndStV,
- d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Artikel 1 § 6 Erster GlüÄndStV und
- e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach Artikel 1 § 7 Erster GlüÄndStV sichergestellt
ist,
- (3) […], der Vermittler […] zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
- die Mitwirkung am Sperrsystem bei Vermittlern nach Artikel 1 § 8 Absatz 6 und § 23 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist und
- der Ausschluss gesperrter Spieler nach Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 5 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV sowie § 43 Absatz 1 sichergestellt ist..
- die Wettvermittlungsstelle nicht
- a) in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spielhalle befindet,
- b) auf einer Pferderennbahn oder
- c) in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, betrieben wird
- (1): […] 7. die Wettvermittlungsstelle nicht in Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 GlüStV entgegenstehen,
- 9. der Betrieb der Wettvermittlungsstelle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, […] sonstige nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt und
- 10. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte.
- folgende Mindestabstände (Luftlinie, gemessen von Eingang zu Eingang) eingehalten werden:
- zu anderen Wettvermittlungsstellen 500 Meter,
- zu Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Minderjährigen genutzt werden, 200 Meter
- Wettvermittlung darf nicht auf Sportanlagen (auf denen bewettbare Sportereignisse ausgetragen werden), nicht in Spielbanken, Spielhallen, Gaststätten mit Alkoholausschank oder mit Gewerblichen Geldspielgeräten erfolgen.
§ 20c Anforderungen an die Ausübung des Betriebs
- (1): Lückenlose und ständige Zutrittskontrolle zur Gewährleistung des Spiel- und Aufenthaltsausschlusses von Minderjährigen und gesperrter Spieler. Personalien müssen durch das Personal festgestellt und mit der zentralen Sperrdatei abgeglichen werden.
- (2): Wetten, die zeitgleich auch online angeboten werden, müssen vom Spielkonto beim Sportwettveranstalter erfasst werden. Die für diese Wetten getätigten Zahlungen sind auf das Einzahlungslimit gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2 GlüStV nicht anzurechnen. Transaktionsnachweise müssen auf Verlangen bereitgestellt werden.
- (3): die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisiken, das Verbot des Aufenthaltes Minderjähriger in Wettvermittlungsstellen sowie Beratungs- und Therapieangebote zu informieren. Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat ferner insbesondere:
- 1. das nach § 20a Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 vorgelegte Sozialkonzept nach § 7 umzusetzen und laufend zu aktualisieren,
- 2. einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das in der Wettvermittlungsstelle eingesetzte Aufsichtspersonal nach § 7 Absatz 2 geschult wurde,
- 3. Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar auszulegen und
- 4. Antragsformulare für Selbstsperren sowie Selbsttests offen und deutlich sichtbar auszulegen.
- Verbot von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, Zahlungs- und Stundungsdiensten, Selbstbedienungsterminals zur Teilnahme an Internet-Glücksspielen, zur anonymen Wettabgabe und Einzahlung, von Geld- Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, vom Vertrieb von Waren und der Erbringung von anderen Dienstleistungen; Abgabe, Verkauf und Verzehr von Alkohol, Speisen und Getränken
- (1): Es dürfen keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
- (2): Die Werbung für eine Wettvermittlungsstelle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
- (3): Es ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Tageslicht einfällt und ein Einblick in die Wettvermittlungsstelle von außen möglich ist, es sei denn, dies ist aufgrund der räumlichen Lage der Wettvermittlungsstelle von vornherein ausgeschlossen. Das Anbringen von Sichtschutz, beispielsweise durch Verkleben der Glasflächen, ist verboten.
- (4): In einer Wettvermittlungsstelle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Platz aus eingesehen werden können.
- Für die Entgegennahme von Anträgen auf Selbstsperren gilt § 4 Absatz 3.
- Die tägliche Sperrzeit beginnt um 00 Uhr und endet um 06 Uhr.
- An folgenden Tagen muss die Wettvermittlungsstelle geschlossen bleiben:
- Karfreitag, Allerheiligen, Allgemeiner Buß- und Bettag, Totensonntag, Volkstrauertag, Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag.
- Aus besonderem Anlass kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Spielbank an bestimmten weiteren Tagen geschlossen bleibt.
Verstöße können nach § 48 mit bis zu EUR 500.000,- Bußgeld für Betreibende belegt werden!