Bremen
Im Bremischen Glücksspielgesetz (BremGlüG) werden die Vorgaben des GlüStV, konkretisiert, u.a. die spieler- und jugendschutzspezifischen Anforderungen an die terrestrische Sportwettvermittlung im Gebiet der Freien Hansestandt Bremen. Folgende spieler- und jugendschutzspezifischen Anforderungen des Bremischen Glücksspielgesetzes sind für das Vermitteln von Sportwetten relevant:
- 3 (1) Nr. 2d) („Allgemeine Erlaubnisvoraussetzung“): Die Behörde darf auf Antrag die allgemeine Erlaubnis zur Vermittlung und Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen nur erteilen,
- wenn die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept, die Schulung des Personals sowie die Vorgaben des Anhangs “Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht” sichergestellt ist,
- 3 (1) Nr. 3:
- die Teilnahme des Veranstalters und Vermittlers am Sperrsystem nach §§ 8 BremGlüG und § 23 GlüStV, der Ausschluss gesperrter Sppieler gem. §§ 21 (5), „“ (2) GlüStV sichergestellt ist.
- 5a (2) („Wettvermittlungsstellen für Sportwetten“): Die Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn
- der Abstand zu einer anderen Sportwettvermittlungsstelle oder zu einer Schule 250 Meter unterschreitet,
- sich im gleichen Gebäudekomplex eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet,
- die Räumlichkeit von ihrer Beschaffenheit her nicht polizeirechtlichen oder den Anforderungen des GlüStV genügt,
- der Betrieb eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung darstellt,
- keine Vorkehrungen zum Ausschluss von Minderjährigen getroffen werden,
- […]
- 5a (3) listet folgende Verbote für Sportwettvermittlungsstellen auf:
- Abgabe von Speisen und Getränken oder den Konsum davon zuzulassen,
1a. Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen (auch deren Duldung) außerhalb des erlaubten Sportwettvertriebs,
- Aufstellen von Geldspielgeräten,
2a. mit Geräten (z.B. Wettautomaten) Spielern die selbstständige Spielteilnahme ermöglichen,
- Gewährung und Duldung von Krediten, Stundungen oder anderen Zahlungserleichterungen durch Veranstalter, Vermittler, Personal oder Dritte,
- Aufstellung, Betrieb oder Duldung von Geräten zur Bargeldabhebung in der Sportwettvermittlungsstelle,
- Betrieb oder Duldung von Zahlungsdiensten in Sportwettvermittlungsstellen,
- Wetten an erkennbar Spielsüchtige zu vermitteln,
- die Sportwettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie von außen nicht einsehbar ist,
- die Sportwettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass von der äußeren Erscheining her Werbung für die angeebotenen Sportwetten ausgeht,
- 5a (4): Informationspflicht von Betreibern von Sportwettvermittlungsstellen über Suchtrisiken, Beratungs- und Therapiemöglichkeite sowie über die Telefonberatung (des Veranstalters) mit bundesweit einheitlicher Nummer durch sichtbare Auslage von entsprechendem Informationsmaterial (Broschüren, Plakate, etc.). TN werden darauf hingewiesen, diese Materialien zusätzlich an Orten in der Sportwettvermittlungsstelle auszulegen, bei denen die Schamschwelle für Kunden für die Mitnahme gering sind (z.B. WC´s).
Zusammengefasst: Betreiber und das Personal von Sportwettvermittlungsstellen müssen gewährleisten, dass jederzeit Informationen für Spielende über Suchtgefahren der angebotenen Glücksspiele, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten, Zutrittsverbot für Minderjährige zur Verfügung stehen. Zur besseren Übersicht und Differenzierung werden den Teilnehmenden die Informations- Aufklärungspflichten in folgender Darstellung übersichtlich veranschaulicht:
Ferner verpflichten sich Veranstalter von Sportwetten gemäß Nr. 1 f) der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, eine Telefonberatung mit bundesweit einheitlicher Telefonnummer ein. Hierfür haben die Veranstaltenden von Sportwetten unterschiedliche Organisationen beauftragt, unter einer bundesweiten Nummer für Gefährdete und Betroffene von Veranstaltern und Vermittlern. In den Sportwettvermittlungsstellen befindet sich die Nummer abgedruckt auf Postern und Flyern.
Diese Informationen und Aufklärungen müssen Spielenden leicht verfügbar und idealerweise „barrierefrei“ zur Verfügung gestellt werden. Aufklärungs- und Informationsmaterialen müssen gut sichtbar ausgelegt sein.
- 5a (5): Die Erlaubnis ist zu befristen. Es darf nur zu einem Sportwettveranstalter vermittelt werden, nicht zu mehreren gleichzeitig.
- 5b (1) („Anforderungen an das Personal von Sportwettvermittlungsstellen, Schulung“): Das eingesetzte, im Kundenkontakt stehende Personal sowie ggf. deren Vorgesetzte müssen – auf Kosten des Veranstealteres oder Vermittlers – durch anerkannte Anbieter nach § 5b (3) BremGlüG geschult werden,
- 5b (4): Die Erstschulung muss einen Umfang von mindestens vier Unterrichtsstunden haben und sollte idealerweise vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Erlaubnis muss das Personal und deren Vorgesetzte in einer umfassenden Schulung über mindestens acht Unterrichtsstunden geschult werden. Erste Wiederholungsschulungen müssen nach drei Jahren mit einer Dauer von mindestens vier Unterrichtsstunden besucht werden. Alternative Lernmethoden sind bis zu einem Umfang von vier Unterrichtseinheiten möglich.
- 5b (5): Der Nachweis über die Schulung muss vor Ort vorgehalten werden.
Ein wirksames Instrument des Spielerschutzes ist der Spielausschluss mittels Fremd- oder Eigensperre nach § 8 BremGlüG i.V.m. §§ 8, 21 (5), 22 (2) und 23 GlüStV.
- 8 (1) („Spielersperre“): Sportwettvermittlungsstellen müssen an der vom Regierungspräsidium Darmstadt betriebenen, staatlichen Sperrdatei „OASIS“ mitwirken. Daneben müssen Sie sämtliche Anhaltspunkte, die für die Fremdsperre nach § 8 (2) GlüStV sprechen, unverzüglich an den Veranstalter („Sozialkonzeptbeauftragter“) kommunizieren. Voraussetzungen für eine Fremdsperre können neben den Beobachtungen des Personals sämtliche Hinweise und Informationen (auch von Dritten) auf Spielsuchtgefährdung, Überschuldung, Vernachlässigung von finanziellen Verpflichtungen oder das Tätigen von Einsätzen sein, die in keinem Verhältnis zu Einkommen oder Vermögen stehen.
- 8 (2): Der Betreiber einer Sportwettvermittlungsstelle ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes für jede ausgesprochene/initiierte Fremdsperre sowie für jede entgegengenommene Selbstsperre.
- 8 (3): Bevor eine Fremdsperre in „OASIS“ eingetragen wird, muss der betroffene Spieler angehört werden. Wenn er der Fremdsperre nicht zustimmt, müssen die von Dritten herangetragenen Meldungen, Informationen, Unterlagen etc. überprüft werden. Falls sich aus der Überprüfung die unter § 8 (1) genannten Anhaltspunkte ergeben, muss die Fremdsperre dennoch in OASIS eingetragen und der betroffene Spieler hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
- 8 (4): Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintrag in „OASIS“ auf schriftlichen Antrag des Spielers an den Veranstalter, der Selbige eingetragen hat, möglich. Um dem Antrag des Spielers auf Aufhebung und Eintragung Selbiger in „OASIS“ entsprechen zu dürfen, muss der betroffene Spieler hierfür glaubhaft machen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
- 8 (5): Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur Kontroll- bzw. Überprüfungszwecken verwendet werden und zwar von allen an „OASIS“ angebundenen Glücksspielbetriebe. Eine Übermittlung von Sperrdaten mit mit Sperrsystemen aus Jurisdiktionen innerhalb der EU sowie der Schweiz ist zulässig, wenn ein gegenseitiger Datenverkehr gewährleistet ist.
- 8 (6): Der Sportwettveranstalter ODDSET ist berechtigt, und auf Verlangen der für ihn in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörde sogar verpflichtet, seine Sperrdaten anonymisiert der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
- 8 (7): Der Senator für Inneres wird ermächtigt, (nach Ablauf der Übergangszeit) mittels Rechtsverordnung festzulegen, wie der systematische Ausschluss von gesperrten Spielern in Sportwett- und Lotterievermittlungsstellen gewährleistet werden sowie der Datenaustausch mit der Sperrdatei stattfinden muss. In dieser Rechtsverordnung kann festegelegt werden, dass Sportwetten nur über eine personenbezogene Spielerkarte vermittelt werden dürfen.
Die Selbst- und Fremdsperre kann anhand der sich im Anhang befindenden Muster-Formulare und -Schreiben erfolgen. Die Schulungsteilnehmer können dies auch nutzen, wenn sie bei einem Gast Anhaltspunkte beobachten, die auf Glücksspielsuchtgefährdung, Überschuldung, Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen und/oder unverhältnismäßig hohe Einsätze hindeuten. Die dringliche Beachtung der Datenschutz-Vorgaben wird hier besonders betont.
Vorbehaltlich der Vorgaben der in § 8 (7) genannten Verordnung wird Schulungsteilnehmern die unter Punkt 6.3 zusammenfassend dargestellte Methode zur Gewährleistung des Spielausschlusses für Minderjährige und gesperrte Personen vermittelt.
Die tägliche Sperrzeit ist nach § 2 (1) der „Bremische Gaststättenverordnung (kurz: BremGastV) von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Nach § 7 des „Bremischen Gesetzes über die Sonn- und Feiertage“ ist an folgenden Tagen der Betrieb von Sportwettvermittlungsstellen verboten:
- Karfreitag,
- Volkstrauertag,
- Totensonntag,
- und 25.12.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen des BremGlüG
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen
Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
Deutscher Personalausweis und Reisepass
Deutscher Aufenthaltstitel
Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in “OASIS” eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem “OASIS” angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren! Hier eine beispielhafte Anzeige der Nutzermaske von OASIS, um Sperren abzufragen: