Brandenburg
Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz (BbgGlüA)
§ 4 Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen
(1): Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 GlüStV entgegenstehen; der Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte oder in unmittelbarer Nähe zu Vergnügungsstätten oder Anlagen für sportliche Zwecke läuft diesen Zielen regelmäßig zuwider.
§ 6 Sicherstellung des Jugendschutzes
(1): Die Veranstalterin, […] der Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. […]
§ 9 Sperrdatei und Spielersperre
(1): […] Veranstalter von Glücksspielen […] sind verpflichtet, Spielersperren gemäß § 8 des GlüStV sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme in die Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu übermitteln. In die Sperrdatei dürfen die Spielersperren nur mit den in § 23 Absatz 1 Satz 2 des GlüStV genannten Daten aufgenommen werden.
(2): Zur Gewährleistung der weiteren Bearbeitung von Spielersperren durch […] den Veranstalter haben […] Wettvermittlungsstellen Anträge auf Selbstsperren oder auf Aufhebung einer Sperre unverzüglich an […] den Veranstalter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterzuleiten. Die Weiterleitung ist sicherzustellen.
(3): Im Falle der Fremdsperre ist […] der betroffene Spieler vor der Übermittlung der Daten an die Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 des GlüStV durch […] den Veranstalter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 anzuhören. Stimmt sie oder er der Fremdsperre nicht zu, hat […] der Veranstalter die Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.
Zielgruppenbezogene Schutzmaßnahmen des BbgGlüA
Gewährleistung des Zutritts- und Teilnahmeverbots für Minderjährige durch Zutrittskontrollen
Die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten ist anhand eines gültigen Lichtbildausweises vom Personal zu überprüfen. Als gültige Lichtbildausweise gelten z.B.:
- Deutscher Personalausweis und Reisepass
- Deutscher Aufenthaltstitel
- Reisepass in Verbindung mit einer Rechnung eines Gas-, Wasser oder Stromrechnung, auf der die Adresse des Kunden vermerkt ist
- Internationaler Personalausweis in lateinischen Schriftzeichen (nicht handgeschrieben)
Durchführung und Gewährleistung von Sperren
- Gäste können sich über eine “Selbstsperre” vom Spiel ausschließen lassen! Diese kann auch ausschließlich schriftlich erfolgen und muss schriftlich bestätigt Notwendige Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und Lichtbild.
- Gäste können auch “fremdgesperrt” werden, z.B. aufgrund eindeutiger Beobachtungen des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter, dass ein Spieler Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis mehr zu den finanziellen Möglichkeiten stehen. Bevor diese eingetragen werden, muss der Spieler verhört werden.
- Eingereichte Sperranträge und vom Personal verhängte Sperren müssen umgehend an den Spielerschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit dieser die Sperre in OASIS eintragen kann. Dieser verfügt in OASIS über sog. “Super-User-Rechte”.
- Die Aufhebung der Sperre kann vom betroffenen Gast frühestens nach Ablauf von 12 Monaten und nur schriftlich beantragt werden. Hierfür muss er nachweisen, dass die Sperrgründe nicht mehr gegeben sind.
Sportwettvermittlungsstellen müssen an das übergreifende, behördliche Sperrsystem OASIS angeschlossen sein. Bei jedem Gast muss vor der ersten Wettabgabe bzw. -transaktion des Kalendertages eine Abfrage in OASIS erfolgen! Gesperrte Personen dürfen unter keinen Umständen Wetten platzieren!
Vorschriften zu
Spieler- und Jugendschutz
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